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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Spielrecht / Spielhallen
Beschreibung
Spielhallen Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 oder des § 33d Abs. 1 S. 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV2021) und dem Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NRW).
Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele einer Spielhalle zuzuordnen ist. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen dar.
Die Spielhallenerlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Amtshandlungen nach dem GlüStV 2021 und AG GlüStV NRW ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50 bis 5.000 Euro.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung der zuständigen Behörde (= Wohnsitzbehörde des Antragstellers).
Die Bearbeitung des Antrages auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 100 bis 5.000 Euro.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
Wer als Aufsteller von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden hat, benötigt zusätzlich zu der Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung für den jeweiligen Aufstellungsort.
Die Bearbeitung des Antrages auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50 bis 2.500 Euro.
Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW
Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Ausschank / Gaststättengewerbe Erlaubnis
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Gewerbe
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Pfandleihgewerbe
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Reisegewerbe
- Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Versteigerergewerbe
- Anzeige einer Kleinen Lotterie
- Jahr- und Spezialmärkte
Zuständige Einrichtungen
- Verkehr, Gaststätten und Gewerbe - Fachbereich 3.2
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- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Carmen Glasenapp
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-2122
- E-Mail:
- carmen.glasenapp@gummersbach.de