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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Beschreibung

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn der Inhaber (Betreiber) der Geschäftsräume diese lediglich für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellt,  benötigt dieser eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich. Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. 

Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50 bis 1000 Euro.

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung d. Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50 bis 210 Euro.

 

Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

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