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Anzeige einer Kleinen Lotterie
Beschreibung
Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen dürfen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 „Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen)“ durchführen. Hierzu zählt auch die Durchführung einer Tombola.
Der Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden und es dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
Die Kleine Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn und mindestens vier Wochen vor einem Losverkauf über das Internet der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Kleinen Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Unterlagen beizubringen, die der örtlichen Ordnungsbehörde die Prüfung ermöglichen, ob die angezeigte Kleine Lotterie oder Ausspielung die rechtlichen Vorgaben erfüllt.
Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe
Zuständige Einrichtungen
- Verkehr, Gaststätten und Gewerbe - Fachbereich 3.2
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- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Carmen Glasenapp
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-2122
- E-Mail:
- carmen.glasenapp@gummersbach.de