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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Versteigerergewerbe

Beschreibung

Versteigerergewerbe Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchte, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde (Wohnsitzgemeinde). Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Anzeige einer Versteigerung

Die Durchführung einer Versteigerung ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Anzeige einer Versteigerung Gewährung des Abkürzens der Frist

Eine beabsichtigte Versteigerung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. Mit der Versteigerungsanzeige können  auch eine Fristverkürzung bzw. eine Ausnahme von Vorschriften beantragt werden.

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

Die zuständige Behörde kann nach § 71b Abs. 2 Gewerbeordnung für stehende Gewerbe im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe

Die zuständige Behörde kann nach § 61a Abs. 2 Gewerbeordnung im Reisegewerbe für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

 

Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen