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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Ausschank / Gaststättengewerbe Erlaubnis

Beschreibung

Ausschank / Gaststättengewerbe Erlaubnis

Wer in seinem Betrieb gewerblich alkoholische Getränke ausschenken möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und unentgeltlicher Kostproben sowie der Betrieb von Kantinen sind erlaubnisfrei. 
Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.

Die Bearbeitung des Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 100 bis 3.500 Euro.

Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Wer eine Gaststätte von einer anderen Person übernehmen will, kann – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Die Bearbeitung des Antrages auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 bis 1.000 Euro.

Gaststättengewerbe Gestattung

Wer im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchte, benötigt eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann. Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.

Die Bearbeitung des Antrages auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass ist  nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 bis 1.000 Euro.

Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung

Wer sein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellt der Inhaber der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

Wer das Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter betreiben will, benötigt für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden.

Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Bearbeitung des Antrages auf Erlaubnis einer Stellvertretererlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 100 bis 3.500 Euro.

Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristet

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigt eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird.

Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Bearbeitung des Antrages auf vorläufige Stellvertretererlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 bis 1.000 Euro.

Gaststättengewerbe Anzeige

Bei der Aufnahme einer Tätigkeit im Gaststättengewerbe ist dies gleichzeitig gewerberechtlich nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Bescheinigung des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn eines Gewerbebetriebes ist  nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers

Eine erlaubnispflichtige Gaststätte mit Alkoholausschank kann nach dem Tod des Erlaubnisinhabers von dem Ehe- oder Lebenspartner für einen bestimmten Zeitraum weiterbetrieben werden. Hierfür muss die beabsichtigte Weiterführung von dem Ehe- oder Lebenspartner schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dasselbe gilt für minderjährige Erben eines verstorbenen Gaststättenbetreibers sowie für Nachlassverwalter oder –pfleger und Testamentsvollstrecker.

 

Wenn die in der Gewerbeanzeige erhobenen Daten eines Gewerbebetriebes nicht (mehr) zutreffend sind, müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Dies können zum Beispiel die Änderung im Namen oder in der Wohnanschrift des Gewerbetreibenden oder die Benennung einer neuen gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person sein.

Änderungsmitteilungen sind gebührenfrei.

 

Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen