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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Reisegewerbe

Beschreibung

Reisegewerbe Erlaubnis

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
    1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Reisegewerbekarte ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50 bis 1.500 Euro.

Reisegewerbe Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig. Wenn sich die Reisegewerbetätigkeit ändert, muss ein Antrag auf Änderung der Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde gestellt werden. 

Dies gilt auch, bei Umzug in eine andere Wohnsitzgemeinde.

Die Bearbeitung des Antrages auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10 bis 500 Euro.

Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung). Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.

 

Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen