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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Pfandleihgewerbe

Beschreibung

Pfandleihgewerbe Erlaubnis

Der/die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der/die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem/einer Pfandleiher*in verpfändet.
Wer das Geschäft eines/einer Pfandleihers*in oder eines/einer Pfandvermittlers*in betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Bearbeitung des Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihauses ist  nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 100 bis 1000 Euro.

Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers

Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV). Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen.

Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse

Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern (§ 9 Abs.2 Pfandleihverordnung - PfandlV).
Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern (§ 11 PfandlV).

Für die Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10 bis 100 Euro.

 

Nähere Informationen und Details über das WSP.NRW

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen