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Unternehmensanmeldung und -genehmigung - Gewerbe

Beschreibung

Gewerbe Anmeldung

Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (zum Beispiel Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, zum Beispiel die selbstständige Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einer Steuerberatungskanzlei, einer Arztpraxis oder einem Architekturbüro). Wer einen Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.

Die Bescheinigung des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn eines Gewerbebetriebes ist  nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Gewerbe Ummeldung

Wer einen stehenden Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde verlegen oder die Tätigkeit des Gewerbes wechseln oder ausdehnen will, muss den Gewerbebetrieb ummelden.

Die Bescheinigung des Empfanges und Prüfung der Anzeige über die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie Veränderungen sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Gewerbe Abmeldung

Wer den Betrieb seines Gewerbes einstellen möchte, ist verpflichtet, das Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptsitz des Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle des Unternehmens an einen neuen Standort verlegt wird und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt.

Gewerbe Anmeldung Selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft kann unter Umständen die Gewerbeanmeldung entfallen, wenn es sich um einen reinen Betrieb mit Urproduktion oder Tierhaltung handelt. 

Nähere Informationen hierzu sind bei den zuständigen Stellen, wie der Landwirtschaftskammer und dem örtlichen Gewerbeamt zu erfragen.

Gewerbe Änderungsmitteilung

Wenn die in der Gewerbeanzeige erhobenen Daten eines Gewerbebetriebes nicht (mehr) zutreffend sind, müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Dies können zum Beispiel die Änderung im Namen oder in der Wohnanschrift des Gewerbetreibenden oder die Benennung einer neuen gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person sein.

Änderungsmitteilungen sind gebührenfrei.

Zur Beantragung der jeweiligen Gewerbemeldungen können die hier zur Verfügung stehenden Vordrucke genutzt und per Mail mit den untenstehenden Unterlagen an gewerbe@gummersbach.de gesandt werden.

Grundsätzlich benötigte Unterlagen:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
  • Aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
  • Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Bei juristischen Personen aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Eintrag bei der Handwerkskammer; bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis

 

Weitere Informationen und Details finden sie auch über das WSP.NRW

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
  • Aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
  • Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Bei juristischen Personen aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Eintrag bei der Handwerkskammer; bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe