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Zuverlässigkeits- und Sicherheitsprüfung

Beschreibung

Gemäß § 38 Gewerbeordnung sind bestimmte Gewerbezweige, wie z.B. der An- und Verkauf von hochwertigen Gütern, oder Auskunfteien, Detekteien, Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften usw., besonders überwachungsbedürftig. Für diese Gewerbezweige ist eine persönliche Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

Die Beantragung des Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist nur persönlich bei der Wohnsitzgemeinde möglich oder Online-Antrag über das Portal des Bundesamtes für Justiz.

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen