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Anmeldung zur Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Jede im Stadtgebiet Gummersbach bestehende Zweitwohnung ist zur Zweitwohnungssteuer anzumelden. Die Anmeldung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche bzw. telefonische Vorsprache beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern erfolgen.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Als Wohnung in diesem Sinne gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann, soweit der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum vorübergehenden Wohnen geeignet sind. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume ist nicht notwendig.

Als Wohnung gelten neben Wochenendhäusern auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten abgestellt werden (sog. Dauercamper).

Fristen

Die Anmeldung zur Zweitwohnungssteuer muss innerhalb von einem Monat, nachdem die Zweitwohnung erstmals genutzt oder vorgehalten wird, erfolgen.

Auch die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen über alle für die Steuererhebung erforderlichen Informationen (Mietaufwand, Art der Nutzung etc.) verpflichtet.

Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung erstmals genutzt oder vorgehalten wird.

Nach der Anmeldung der Zweitwohnung zur Zweitwohnungssteuer erhalten Sie, sofern es sich um eine zweitwohnungssteuerpflichtige Wohnung handelt, per Post einen entsprechenden Zweitwohnungssteuerbescheid.

Steuersatz

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 14% des Mietaufwandes. Als Mietaufwand gilt die jährlich zu zahlende Nettokaltmiete.

Sofern eine Pauschalmiete vereinbart ist, werden die Nebenkosten anhand von Vergleichswerten geschätzt und in Abzug gebracht. Bei selbst genutztem Eigentum oder wenn die tatsächliche Miete nicht ermittelt werden kann, wird der jährliche Mietaufwand anhand des örtlichen Mietspiegels geschätzt.

Fälligkeiten

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird als vierteljährliche Zahlungsweise zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Sie kann auf Antrag als jährliche Zahlung zum 01.07. geleistet werden.

Ordnungswidrigkeiten

Eine nicht rechtzeitige oder unterlassene Steueranmeldung oder die Steueranmeldung unter falschen oder fehlenden Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Die Anmeldung zur Zweitwohnungssteuer muss innerhalb von einem Monat, nachdem die Zweitwohnung erstmals genutzt oder vorgehalten wird, erfolgen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen