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Befreiung von der Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

In bestimmten Fällen kann eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gewährt werden. Der Antrag auf Befreiung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche bzw. telefonische Vorsprache beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern erfolgen.

Für folgende Fälle ist eine Befreiung möglich:

  • Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht dauerhaft von der Familie getrennt lebende Berufstätige, wenn die Zweitwohnung berufsbedingt gehalten wird.
  • Personen, die eine Zweitwohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Familienmitglieder nutzen oder vorhalten.

Handelt es sich bei der Zweitwohnung um eine Wohnung, über die der Inhaber keine rechtliche Verfügungsgewalt hat (z. B. bei unentgeltlich genutzten Zimmern im Elternhaus), ist diese Wohnung grundsätzlich nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Ein gesonderter Antrag auf Steuerbefreiung ist hierfür nicht erforderlich.

Eine grundsätzliche Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für Studenten wird in Gummersbach nicht gewährt, sofern für diese nicht einer der vorgenannten Fälle zutrifft.

Fristen
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist an keine Fristen gebunden. Die Steuerbefreiung wird frühestens ab dem auf den Eingang des Antrages folgenden Kalendermonat gewährt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weggefallen sind.

Sollten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der der  Wohnung zur Zweitwohnungssteuer vorliegen, erfolgt die Steuerbefreiung ohne vorherige Antragstellung von Amts wegen.

Bei einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post einen entsprechend angepassten Zweitwohnungssteuerbescheid.

Bei einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ist dies dem Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern anzuzeigen.

Ordnungswidrigkeiten
Die Unterlassung einer Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

 

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist an keine Fristen gebunden. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen