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Jahr- und Spezialmärkte

Kurzbeschreibung

Veranstaltung Festsetzung

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Jahr- oder Spezialmärkte (wie zum Beispiel Trödelmärkte oder Weihnachtsmärkte), sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, auf Antrag nach §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden. Für Terminabsprachen, nähere Informationen sowie die Bearbeitung von Genehmigungen solcher Veranstaltungen im Stadtgebiet Gummersbach wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktperson.

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen