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Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen

Beschreibung

Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO.

Diese Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe