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Handwerkerparkausweis Regierungsbezirk Köln/NRW

Beschreibung

1. Geltungsbereich des Handwerkerparkausweises

Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und
  • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.

Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbebetrieb zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

4. Einzureichende Antragsunterlagen

  • Antrag 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

5. Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO;
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO);
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO);
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO).

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

6. Übertragbarkeit der Genehmigung

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden. Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

7. Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel müssen der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

8. Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

Kosten

Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 153 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €) zu entrichten.

Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „NRW“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €) zu entrichten.

Für jede Änderung (z.B. bei Fahrzeugwechsel) oder Ersatzausstellung (bei Verlust) einer erteilten Genehmigung wird eine Gebühr i.H.v. 8,50 € erhoben.

 § 46 (1) StVO

  • Antrag 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen