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Sonntags- / Feiertagsfahrverbot

Beschreibung

Ausnahmegenehmigung vom Sonntags-/Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, nicht geführt werden. Gleiches gilt für Lastkraftwagen mit Anhänger, unabhängig von der erlaubten Gesamtmasse.

Im Juli und August gilt dieses Fahrverbot gemäß Ferienreiseverordnung auch für Samstage auf bestimmten Bundesstraßen und Autobahnen.

In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag (hinreichende Begründung) im Rahmen einer Dringlichkeitsprüfung Ausnahmen vom Sonn- oder Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass alleine wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen können.

Eine Ausnahmegenehmigung wird für eine Fahrt mit einem Fahrzeug / einer Fahrzeugkombination ausgestellt oder eine Dauerausnahmegenehmigung für ein Jahr. Für die Dauergenehmigung ist eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit vorzulegen.

Für die Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren an.

Voraussetzungen

Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- oder Feiertag zu erhalten, muss der Transport einer Dringlichkeit unterliegen. Regelmäßig wird dies bei nachfolgenden Warentransporten impliziert:

  • lebende Tiere,
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen,
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind (vergleiche Verkehrsblatt 1998 Seite 844),
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind,
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
    Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist,
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Warentransporten stehen

§ 30 Abs. 3 StVO

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe