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Befreiung von der Gurtanlegepflicht / Schutzhelmtragepflicht
Kurzbeschreibung
gemäß § 21a der Straßenverkehrsordnung
Beschreibung
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.
Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Hinweis für Schwangere:
Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzposition muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden.
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
- das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.
Die Befreiung von der Helmpflicht ist nur aus gesundheitlichen (medizinischen) Gründen zulässig.
Ist das Anlegen von Gurten bzw. eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Hierbei muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass Sie aus medizinischen Gründen von der Gurtanlegepflicht oder der Helmtragepflicht befreit werden müssen.
Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsbehörde empfohlen.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
§ 21a StVO
- Antragsformular (mit Formular für die ärztliche Bescheinigung)
- Bescheinigung des Arztes
- Personalausweis
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe
- Handwerkerparkausweis Regierungsbezirk Köln/NRW
- Handwerkerparkausweis, Regionale Ausnahmegenehmigung für Handwerker im Stadtgebiet Gummersbach
- Nutzung von Straßen bei Baumaßnahmen, Baustellenbeschilderung, Absicherung des Straßenraums
- Sonntags- / Feiertagsfahrverbot
- Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Haltverbote für Umzüge
- Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone
- Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Zuständige Einrichtungen
- Verkehr, Gaststätten und Gewerbe - Fachbereich 3.2
-
- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Heidrun Philipp
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-1110
- E-Mail:
- heidrun.philipp@gummersbach.de