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Bauantrag

Beschreibung

Ein Bauantrag ist für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von genehmigungspflichtigen Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 2 BauO NRW 2018 zu stellen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung eines beantragten Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Genehmigungspflichtig sind alle nicht ausdrücklich in § 62 BauO NRW 2018 genannten verfahrensfreien Vorhaben (siehe dazu die Seite Verfahrensfreie Vorhaben). Auch Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen können, je nach Größe und Standort, genehmigungspflichtige Anlagen darstellen.
Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind unter den Voraussetzungen des § 63 BauO NRW genehmigungsfrei gestellt (siehe dazu die Seite Genehmigungsfreistellung).

In der Regel wird für Gebäude, bauliche Anlagen die keine Gebäude sind und Werbeanlagen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 durchgeführt. Jedoch sind für Werbeanlagen andere Unterlagen einzureichen.
Für Vorhaben mit besonderer Größe, Ausdehnung und/oder Nutzung, die Große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 BauO NRW darstellen, wird das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 durchgeführt.
Denkmäler benötigen bei einer Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 BauGB (siehe dazu die Seite Denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren).

Die planungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, kann rechtsverbindlich über einen Antrag auf Vorbescheid gemäß § 77 BauO NRW 2018 abgeklärt werden (siehe dazu die Seite Vorbescheid).

Die Bauvorlagen (Bauantrag mit allen Unterlagen) für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 67 BauO NRW 2018 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Nutzungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen und die in § 67 (2) BauO NRW 2018 genannten Vorhaben müssen nicht von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein der bauvorlageberechtigt ist. Aufgrund der Anforderungen die an die Bauvorlagen gestellt werden, empfehlen wir jedoch, diese durch eine nach Sachkunde und Erfahrung geeignet Person einzureichen.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist bis zur Fertigstellung der Maßnahme für die Übereinstimmung aller Unterlagen mit dem genehmigten Vorhaben verantwortlich.

Die Bauvorlagen müssen alle zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Angaben gemäß BauPrüfVO NRW enthalten. Diese sind für Wohngebäude und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen 3-fach einzureichen. Die Bauvorlagen für gewerbliche Gebäude, land- und forstwirtschaftliche Gebäude und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen sind 4-fach einzureichen. Für Vorhaben nach § 65 BauO NRW sind weitere Unterlagen erforderlich.
Das Baugenehmigungsverfahren wird unter Beteiligung von Fachbehörden durchgeführt, hieraus können sich weitere Anforderungen von Unterlagen ergeben.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Legalisierung, sind der Standsicherheitsnachweis, der Wärmeschutznachweis und der Schallschutznachweis vor Erteilung einer Baugenehmigung vorzulegen.

Der Bauantrag wird nach dem Einreichen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit geprüft. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, fordern wir Sie unter Angabe der Gründe zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag als zurückgenommen und Sie erhalten die Bauvorlagen zurück.

Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung bzw. der Teilbaugenehmigung begonnen werden. Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Genehmigung begonnen, erlischt diese. Auf Antrag vor Ablauf der vorbenannten Frist kann sie jedoch um 1 Jahr verlängert werden.

Der Zeitpunkt des Baubeginns, der Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung des Vorhabens ist uns über die Formulare, die der Baugenehmigung beiliegen, anzuzeigen. Mit den Anzeigen sind die in der Baugenehmigung aufgeführten Unterlagen einzureichen. Nach der Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung der genehmigten Anlagen, führen wir eine Bauzustandsbesichtigung durch. Nach Bescheinigung einer mangelfreien abschließenden Fertigstellung darf die Anlage in Benutzung genommen werden.

BauO NRW 2018

  • Formular Bauantrag gemäß § 64 oder § 65 BauO NRW (es sind nur die aktuellen amtlichen Vordrucke zu verwenden)
  • Formular Baubeschreibung
  • Formular Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Formular Betriebsbeschreibung für land- oder forstwirtschaftliche Anlagen
  • Formular Antrag auf Abweichung, Befreiung und Ausnahme gemäß § 69 BauO NRW (wenn erforderlich)
  • Amtliche Basiskarte (für Vorhaben gemäß § 34 oder § 35 BauGB, nicht älter als 6 Monate )
  • Amtliche Liegenschafts- / Flurkarte (für Vorhaben gemäß § 34 oder § 35 BauGB, nicht älter als 6 Monate)
  • Lageplan (mit allen notwendigen Angaben gemäß BauPrüfVO NRW)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, mit allen notwendigen Angaben gemäß BauPrüfVO NRW, bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandspläne vorzulegen)
  • Nachweis des Maßes der baulichen Nutzung ( für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans, Berechnung der GRZ, der GFZ, der Anzahl der Vollgeschosse,)
  • Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • Nachweis der Abstandsflächen
  • Stellplatznachweis (für KFZ und Fahrräder)
  • Berechnung der Herstellungskosten (für bauliche Anlagen die keine Gebäude sind)
  • Berechnung des umbauten Raum (Brutto-Rauminhalt für Gebäude)
  • Berechnung der Wohnfläche (nach WoFlV für Vorhaben gemäß § 35 BauGB)
  • Berechnung der Nutzflächen (für Nutzungsänderungen, mit Angabe der Herstellungskosten bei genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen)
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
  • Denkmalrechtliche Erlaubnis (für denkmalgeschützte Gebäude)
  • Formular Selbstauskunft Artenschutz
  • Checkliste zur Barrierefreiheit (für Wohnungen ab Gebäudeklasse 3 und für öffentlich zugängliche Gebäude)

Fachbereich 9.3 – Bauordnung

Sprechzeiten: 
Di 8-12 Uhr 
Do 8-12 Uhr und 14-17 Uhr

Bezirk I
Becke, Erlenhagen, Frömmersbach, Innenstadt, Berstig, Luttersiefen, Mühle, Niedernhagen, Reininghausen, Rospe, Windhagen

Frau Martina Dieball
3. Obergeschoss, Zimmer: 308a

Bezirk II
Apfelbaum, Berghausen, Birnbaum, Brunohl, Bünghausen, Dieringhausen, Elbach, Erbland, Flaberg, Gummeroth, Hagen, Hardt-Hanfgarten, Herreshagen, Höfen, Hömel, Hülsenbusch, Hunstig, Kalkuhl, Karlskamp, Liefenroth, Lobscheid, Lützinghausen, Niedergelpe, Nochen, Ohmig, Peisel, Recklinghausen, Rodt, Schneppsiefen, Schönenberg, Sonnenberg, Steinenbrück, Strombach, Veste, Vollmerhausen, Waldesruh, Wasserfuhr, Würden

Herr Theo Semenov
3. Obergeschoss, Zimmer: 310

Bezirk III
Bernberg, Bracht, Bredenbruch, Brink, Bruch, Deitenbach, Derschlag, Drieberhausen, Dümmlinghausen, Grünenthal, Hardt (Lieberhausen), Helberg, Hesselbach, Koverstein, Lantenbach, Lieberhausen, Neuenhaus, Neuenschmiede, Niederseßmar, Oberrengse, Piene, Rebbelroth, Remmelsohl, Schusterburg, Straße, Unnenberg, Wörde

Herr Albert König
3. Obergeschoss, Zimmer: 311

Große Sonderbauten,
die nach der Prüfverordnung wiederkehrend zu prüfen sind

Herr Peter Kästner
3. Obergeschoss, Zimmer: 309

Frau Karin Neborg
3. Obergeschoss, Zimmer: 315

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)