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Haltungserlaubnis für Hund nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Beschreibung

Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene Landeshundegesetz führt in den §§ 3 und 10 Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten auf, so dass an die Kenntnisse und Zuverlässigkeit ihrer Halterinnen und Halter besondere Anforderungen gestellt werden.

Tiere dieser Rassen dürfen grundsätzlich nur noch mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, wobei Ausnahmen hiervon beantragt werden können. Für das Halten eines solchen Hundes muss zudem vorher eine ordnungsbehördliche Erlaubnis beantragt werden. Eine solche Erlaubnis wird der Antrag stellenden Person nur erteilt, wenn

  • sie das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) verfügt und dies nachgewiesen hat
  • sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindest-Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 Euro nachgewiesen wird
  • und die Kennzeichnung des Hundes mit Micro-Chip nachgewiesen wird.

Für Hunde nach § 3 gilt zusätzlich ein Zuchtverbot. Sie dürfen auch nur dann angeschafft werden, wenn z.B. ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.

Gefährliche Hunderassen im Sinne von § 3 des Landeshundegesetzes sind: American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 des Landeshundegesetzes handelt es sich um Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Eine weitere Gruppe stellen die großen Hunde im Sinne von § 11 des Landeshundegesetzes dar. Ihre Haltung muss bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Es handelt sich dabei um Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen. Diese Tiere können wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in bestimmten Gefahrensituationen Menschen oder Tieren erheblichen Schaden zufügen. Aus diesem Grund dürfen diese Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint geführt werden.

Der Ordnungsbehörde sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit Micro-Chip
  • Sachkundenachweis sowie ggf. ein Nachweis über die Zuverlässigkeit

Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.  Auch die Straßenordnung der Stadt Gummersbach enthält Regelungen zur Hundehaltung. Neben einem generellen Anleingebot für alle Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, verpflichtet sie u.a. die Person, die die Aufsicht über einen Hund ausübt, dafür zu sorgen, dass ihr Hund weder Straßen noch Anlagen mit Kot verschmutzt. Die Verunreinigung einer Fußgängerzone, eines verkehrsberuhigten Bereiches, eines Bürgersteiges, einer Bushaltestelle, eines Radweges oder eines fußläufigen Verbindungsweges ist unverzüglich zu beseitigen. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenordnung können mit Bußgeldern von bis zu 500 Euro geahndet werden. 

§§ 3, 10 und 11 Landeshundegesetz

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

  • sie das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) verfügt und dies nachgewiesen hat
  • sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindest-Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 Euro nachgewiesen wird
  • und die Kennzeichnung des Hundes mit Micro-Chip nachgewiesen wird.