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Ermäßigung der Hundesteuer

Beschreibung

In bestimmten Fällen kann auf Antrag eine Ermäßigung der Hundesteuer gewährt werden. Der Antrag auf Ermäßigung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche bzw. telefonische Vorsprache beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern erfolgen.

Für folgende Fälle ist eine Ermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes möglich:

  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten, sowie diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen.
    Diese Ermäßigung gilt nur für einen Hund.
  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche mehr als 400 Meter von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen, erforderlich sind

Für folgende Fälle ist eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes möglich:

  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 Meter von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, erforderlich sind
  • Jagdhunde von Personen, die Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks sind und einen gültigen Jagdschein besitzen
  • Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben

Für folgende Fälle ist eine Ermäßigung auf drei Viertel des Steuersatzes möglich:

  • Hunde, die eine Begleithundeprüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben

Eine Ermäßigung der Hundesteuer für Hunde, die aus einem Tierheim aufgenommen wurden, wird in Gummersbach nicht gewährt. Ebenso wird keine grundsätzliche Ermäßigung der Hundesteuer für Rentner gewährt, sofern für diese nicht einer der vorgenannten Fälle zutrifft.

Fristen
Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach nach Aufnahme des Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden muss der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Ermäßigung wirksam werden soll, eingereicht werden. Bei nicht rechtzeitig eingehenden Anträgen kann die Ermäßigung erst ab dem entsprechend späteren Zeitpunkt gewährt werden.

Bei einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen eine Bescheinigung über die Steuerermäßigung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Bei einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung ist dies innerhalb von zwei Wochen dem Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern schriftlich anzuzeigen.

Ordnungswidrigkeiten
Die Unterlassung einer Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach nach Aufnahme des Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden muss der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Ermäßigung wirksam werden soll, eingereicht werden. Bei nicht rechtzeitig eingehenden Anträgen kann die Ermäßigung erst ab dem entsprechend späteren Zeitpunkt gewährt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen