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Befreiung von der Hundesteuer

Beschreibung

In bestimmten Fällen kann auf Antrag eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden. Der Antrag auf Befreiung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche bzw. telefonische Vorsprache beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern erfolgen.

Für folgende Fälle ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen und für die eine hierfür erforderliche Ausbildung nachgewiesen wird. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Hunde, die im Sinne des § 12e Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigten Personen dienen und im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachweislich zum Assistenzhund ausgebildet sind.
  • Hunde, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten und als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblichen Herden verwandt werden.
  • Hunde, die in einer tierheimähnlichen Einrichtung für höchstens 1 Jahr zur Pflege untergebracht sind, sofern die Einrichtung eine Genehmigung gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes vorweisen kann.

Eine Befreiung von der Hundesteuer für Hunde, die aus einem Tierheim aufgenommen wurden, wird in Gummersbach nicht gewährt. Ebenso wird keine grundsätzliche Befreiung von der Hundesteuer für Rentner gewährt, sofern für diese nicht einer der vorgenannten Fälle zutrifft.

Fristen
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach nach Aufnahme des Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden muss der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Befreiung wirksam werden soll, eingereicht werden. Bei nicht rechtzeitig eingehenden Anträgen kann die Befreiung erst ab dem entsprechend späteren Zeitpunkt gewährt werden.

Bei einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Bei einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ist dies innerhalb von zwei Wochen dem Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern schriftlich anzuzeigen.

Ordnungswidrigkeiten
Die Unterlassung einer Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach nach Aufnahme des Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden muss der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Befreiung wirksam werden soll, eingereicht werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen