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Kinderschutzfachkraft

Beschreibung

Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurden neben der Kinder- und Jugendhilfe weitere Berufsgruppen und Professionen ausdrücklich in die Verantwortungsgemeinschaft für einen nachhaltigen Kinderschutz einbezogen.

Im Rahmen des BKiSchG wurden neben Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) eingeführt.

Hier ist der § 4 KKG – Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung maßgeblich.

Aber auch durch die Änderungen im SGB VIII, hier insbesondere durch die Schaffung des § 8b Abs.1 SGB VIII, besteht eine Beratungsverantwortung des überörtlichen Jugendhilfeträgers durch eine Kinderschutzfachkraft gegenüber allen Personen, die in ihrer Arbeit im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, die nicht bei einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe angestellt sind.

Kurz gesagt: Jeder, der hauptamtlich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen. Die Mitwirkung einer qualifizierten Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder eines Jugendlichen im Einzelfall trägt zu einer größeren Handlungssicherheit bei, da die Anhaltspunkte für eine Gefährdung häufig nicht eindeutig sind.

Die Beratung wird anonymisiert durchgeführt. Es geht zunächst um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen. Die Meldung erfolgt hierbei durch Sie und nicht durch die Kinderschutzfachkraft.

Helfen Sie mit!

§ 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 8b Abs.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

Fachbereich 10.2 - Pädagogische Hilfen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen