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Brauchtumsfeuer

Beschreibung

Das Verbrennen von Abfällen privater Haushalte aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten ist (§ 7 LImschG NRW). 

Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc). Ausnahmen von diesem Verbot sind das Brauchtumsfeuer und das sog. Gemütlichkeitsfeuer.

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie dem Merkblatt, das Ihnen rechts zum Download angeboten wird.

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

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