BIS: Suche und Detail

Feuerwerk

Beschreibung

Das Abbrennen von Feuerwerken muss der örtlichen Ordnungsbehörde gegenüber zwei Wochen vorher angezeigt werden. Das gleiche gilt für das Entzünden von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV an bewohnten oder von Personen besuchten Orten.

§§ 7, 20, 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

Die Anmeldung muss 2 Wochen vor dem abbrennen eines Feuerwerks erfolgen.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung BAM ist u.a. für die Einteilung von Feuerwerkskörpern in die CE-Klassifizierung verantwortlich.

BAM - Pyrotechnik

Zuständige Einrichtungen