BIS: Suche und Detail

Jugendschutz - Beratung Jugendarbeitsschutz

Beschreibung

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sollen Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Kinder unter 13 Jahren arbeiten zu lassen. Für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und gelegentliche Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen können Ausnahmegenehmigungen von Seiten der Jugendförderung erteilt werden.  Bei der Jugendförderung der Stadt Gummersbach können Sie einen Termin zur Bearbeitung der Stellungnahme für einen Antrag zur Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG vereinbaren.

Fachbereich 10.3 - KiTa u. Jugendarbeit

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen