Jugendschutz - Gewaltprävention
Kurzbeschreibung
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Beschreibung
Der Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beinhaltet:
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
§ 14 SGB VIII
Fachbereich 10.3 - KiTa u. Jugendarbeit
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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KiTa und Jugendarbeit - Fachbereich 10.3
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 51643 Ort: Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Florian Arnds
Position: Ressortleitung- Telefon:
- 02261 87-2119
- E-Mail:
- florian.arnds@gummersbach.de