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Baulastauskunft

Beschreibung

Jeder, der ein berechtigtes Interesse (z.B. Kauf oder Verkauf eines Grundstücks) darlegt, kann gem. § 85 Abs. 5 BauO NRW 2018 Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen. Die Einholung einer Baulastauskunft ist vor allem vor dem Erwerb eines Grundstückes ratsam, da Baulasten auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Bitte richten Sie Ihre Auskunft an die folgende Funktionsadresse:

baulasten@gummersbach.de

§ 85 Abs. 5 BauO NRW 2018 

Antragsformular oder formloses Anschreiben mit Angabe der relevanten Flurstücksdaten

Fachbereich 9.3 – Bauordnung

Eine schriftliche Baulastauskunft gem. §85 Abs. 5 BauO NRW ist gebührenpflichtig.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen