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Anmeldung von Apparaten zur Vergnügungssteuer (§ 1 Nr. 2 und 3 VgnStS)

Beschreibung

Die erstmalige Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich der Art und der Anzahl von Spielapparaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit an einem Aufstellort ist durch den Betreiber beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern der Stadt Gummersbach anzuzeigen.

Fristen
Die Anzeige über die erstmalige Aufstellung eines Apparates muss vor dessen Aufstellung erfolgen.
Jede Änderung hinsichtlich der Art und der Anzahl der Apparate an einem Aufstellort muss bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats angezeigt werden.

Wird im Laufe eins Kalendermonats ein Apparat gegen einen gleichartigen Apparat getauscht, muss dies nicht angezeigt werden.

Ordnungswidrigkeiten
Eine nicht rechtzeitige oder unterlassene Anzeige über das Aufstellen von Apparaten oder der Änderung (Erhöhung) des Apparatenbestandes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

Hinweise zur Erklärung der Spieleinsätze finden sie hier:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Die Anzeige über die erstmalige Aufstellung eines Apparates muss vor dessen Aufstellung erfolgen.
Jede Änderung hinsichtlich der Art und der Anzahl der Apparate an einem Aufstellort muss bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats angezeigt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen