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Abmeldung von Apparaten von der Vergnügungssteuer (§ 1 Nr. 2 und 3 VgnStS)

Beschreibung

Jede Änderung hinsichtlich der Art und der Anzahl von Spielapparaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit an einem Aufstellort ist durch den Betreiber beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern der Stadt Gummersbach anzuzeigen.

Fristen
Die Änderung der Art und der Anzahl der Apparate an einem Aufstellort muss bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats angezeigt werden.
Bei einer verspäteten Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Betreibens der Tag des Anzeigeneingangs.

Wird im Laufe eins Kalendermonats ein Apparat gegen einen gleichartigen Apparat getauscht, muss dies nicht angezeigt werden.

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Gummersbach kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Die Änderung der Art und der Anzahl der Apparate an einem Aufstellort muss bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats angezeigt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen