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Ruhender Straßenverkehr

Beschreibung

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs dient der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Parkraumbewirtschaftung. 

Sofern das Parken nur mit Parkscheibe erlaubt ist, gilt folgendes: Das Aussehen der Parkscheibe ist vorgeschrieben. Ein handgeschriebener Zettel ersetzt die Parkscheibe nicht.

Der Tatbestand des Haltens und Parkens bestimmt sich nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO). 
Wer länger als 3 Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt.

Wird ein Parkverstoß festgestellt, wird ein Verwarnungsverfahren eingeleitet. Nach ca. 1-2 Wochen folgt eine schriftliche Benachrichtigung. Es besteht dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer Woche zu dem Vorwurf zu äußern.

Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn die Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens erfolgt.

Ohne einen Zahlungseingang bzw. einer entlastenden Rückäußerung kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Dieser ist mit weiteren Kosten (25,00 € Gebühren und 3,50 € Auslagen) verbunden.

Sollten Sie den Verstoß nicht begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie dies bitte innerhalb der Wochenfrist mit. Das Verfahren wird dann gegen diese andere Person eingeleitet. Das Verfahren gegen Sie wird in diesem Fall eingestellt.

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, haben Sie die Möglichkeit, sich zu der Beschuldigung schriftlich zu äußern.

Eine Einstellung des Verfahrens ist nur in den seltensten Fällen möglich, da der Grund einer Verwarnung anhand der Beweislage (Protokoll/Fotos) in der Regel nicht bestritten werden kann. Persönliche Gründe, die zum Begehen der Verkehrsordnungswidrigkeit geführt haben, reichen für eine Verfahrenseinstellung nicht aus.

Fachbereich 3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen