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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
  • vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren haben darüber hinaus nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • sie keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder
  • sie durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, neben dem Bezug von SGB II-Leistungen über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.

Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
  • Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Ihr Pass oder Ausweis,
  • Ggf. gültiger Aufenthaltstitel bzw. EU-Freizügigkeitsbescheinigung,
  • Unterhaltstitel, soweit vorhanden, oder Mahnschreiben, falls Unterhaltstitel nicht vorhanden,
  • Bei verheirateten Eltern: Brief vom Rechtsanwalt über das "Getrenntleben"
  • Bei nicht verheirateten Eltern: Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde) oder Vaterschaftsfeststellung (Urteil),
  • Bei geschiedenen Eltern: Scheidungsurteil bzw. -beschluss,
  • Nachweise über abzuziehende Einnahmen,
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres zusätzlich ausgefüllter Fragebogen für die 3. Altersstufe (s. u.) und ggf. aktueller Bescheid des Jobcenters sowie ggf. aktuelle Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr.

Fachbereich 10.1 - Verwaltung Jugendhilfe

Zuständigkeit

Buchstabe A - F - Frau Duygu Agu

Buchstabe G - L - Frau Kirstin Richter-Witzel

Buchstabe M - R - Herr Alexander Heitmann

Buchstabe S - Z - Frau Petra Roggensack

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen