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Führungszeugnis

Beschreibung

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist eine gedruckte Urkunde, die vom Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) in Bonn auf Antrag ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Der Antrag wird vom BürgerService entgegengenommen und dann elektronisch an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Von dort aus wird das Führungszeugnis per Post verschickt. Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 8 bis 14 Tage (die Bearbeitungszeit für das europäische Führungszeugnis kann deutlich länger sein). In dringenden Fällen kann man mit dem Originalantrag, den man beim BürgerService stellt, beim Bundesjustizamt für Justiz in 53113 Bonn, Adenauerallee 99 - 103 vorsprechen und erhält dort das Führungszeugnis sofort.

Online-Portal des Bundesamt für Justiz

Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann sich den Behördengang sparen. Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse online im Internet (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragt und bezahlt werden. Unterschieden werden folgende Belegarten:

Grundfälle: 
    • N für private Zwecke 
    • O zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis dieser unmittelbar übersandt werden soll

Erweitertes Führungszeugnis: 
    • NE siehe N, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen 
    • OE siehe O, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen

Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich persönlich beim BürgerService zu stellen. Antragsberechtigt ist jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet. hat. Eine Antragstellung für eine andere Person ist, auch mit Vollmacht, nicht möglich, d.h., die persönliche Vorsprache des Antragstellers ist unbedingt erforderlich. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden ins Führungszeugnis nur Strafen über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Gefängnis aus dem Zentralregister übernommen. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitz von Kinderpornografie oder Exhibitionismus. Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist zwingend ein Schreiben des Arbeitgebers / der anfordernden Stelle nach § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.

Europäisches Führungszeugnis

Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Ein Europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen – je nach Antrag – sowohl als Privatführungszeugnis, als auch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt. Wird ein Europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht. Zur Übermittlung des Beitrags gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen. Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Bestimmte EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden, umgesetzt.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. 

Erforderliche Unterlagen
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
    • Gegebenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
    • Gegebenfalls schriftliche Anforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt

Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers

Gegebenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen

Gegebenfalls schriftliche Anforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt

Fachbereich 3.3 - BürgerService

13,00 € bei Antragstellung zu zahlen

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