BIS: Suche und Detail

Einbürgerung

Beschreibung

Einbürgerung nach §10 StAG
(Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts am 27.06.2024 wird es nicht mehr verlangt, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen.
Voraussetzungen:

  • fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (kann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, wie z. B. mit einem Sprachniveau „C1“, Ehrenamt usw.)
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Bezug von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe oder Grundsicherung (SGB XII)
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache, die dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen - oder analog ein deutscher Schulabschluss
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland) - oder analog ein deutscher Schulabschluss
  • keine gleichzeitig bestehende Ehe mit mehreren Ehegatten 

Der Antrag ist persönlich bei der Behörde zu unterschreiben.

Miteinbürgerung eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin

Es muss ein Mindestaufenthalt von 4 Jahren bei mindestens 2-jährig bestehender Ehe vorliegen, ebenso  ein Sprachniveau von mindestens „B1“ oder analog ein deutscher Schulabschluss, sowie ein erfolgreich abgeschlossener Einbürgerungstest („Leben in Deutschland“).

Miteinbürgerung Kinder

Hier liegt der Mindestaufenthalt bei 3 Jahren oder zumindest der Hälfte des Lebensalters.

Einbürgerungen § 9 StAG
(Einbürgerung eines Ehepartners/einer Ehepartnerin einer/eines deutschen Staatsangehörigen)

Der Mindestaufenthalt beträgt 3 Jahre und die Ehe muss seit mindestens 2 Jahren bestehen. Im Übrigen gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG.

Selbstständig einzubürgernde minderjährige Kinder müssen mindestens 8 Jahre alt sein und, falls sie im Ausland geboren wurden, seit mindestens 8 Jahren in Deutschland leben.

Personen ab einem Lebensalter von 60 Jahren benötigen nach § 8 StAG keinen Nachweis über ein Sprachniveau und keinen Einbürgerungstest, sofern sie über einen Mindestaufenthalt von 12 Jahren verfügen und ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.


Die Einbürgerungsurkunden werden durch den

Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Kreisordnungsamt
Stahlstr. 5
51645 Gummersbach-Dieringhausen

ausgehändigt. Der BürgerService leitet die Unterlagen mit einer Stellungnahme lediglich an die Kreisverwaltung weiter. Von dort werden auch die Verwaltungsgebühren erhoben.

 

Hinweise:
Einbürgerungsverfahren sind im Einzelfall an sehr unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Bitte vereinbaren Sie zunächst einen Termin beim BürgerService für ein Informationsgespräch.
Hierbei erhalten Sie den erforderlichen Antrag, Auskünfte zu notwendigen Unterlagen und Hinweise über Verfahrensdauer und Verfahrensablauf.
Aufgrund des hohen Aufkommens ist eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich. Dieser ist ausschließlich online zu vereinbaren unter dem rechts aufgeführten Link.

StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Fachbereich 3.3 - BürgerService

buergerservice@gummersbach.de

255,00 EUR für jede erwachsene einzubürgernde Person
51,00 EUR für jedes miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen
255,00 EUR für jedes selbstständig einzubürgerndes Kind

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen