BIS: Suche und Detail

Wohnungsaufsicht

Beschreibung

Eigentümerinnen und Eigentümer sind grundsätzlich in der Pflicht, vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen, damit eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist.

Nach dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz WohnStG NRW) werden als Aufgabe der Wohnungsaufsicht Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume überprüft, wenn das Wohnen durch erhebliche Mängel stark beeinträchtigt ist.

Schwerwiegende Mängel sind zum Beispiel

  • Undichtigkeiten an Dächern, Wänden, Decken, Fenstern oder Türen,
  • nicht funktionierende Heizkörper und Heizungsanlagen sowie Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder, die nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.

Die Wohnungsaufsicht wird auf Antrag der Mieter ausgeübt.

Mieterinnen und Mieter zeigen schriftlich ihrer/ihrem Vermieter/in aufgetretene Wohnungsmängel im Rahmen ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag an und bitten gleichzeitig um entsprechende Beseitigung.

Wichtig: Es muss eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht werden weder Gutachten erstellt noch Schadstoffmessungen durchgeführt. Kleinere Schäden an der Wohnung, insbesondere wenn sie auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Maßnahmen der Wohnungsaufsicht. Eine Beratung, ob eine gesundheitliche Gefährdung durch evtl. Schimmelbefall vorliegt, erfolgt nicht durch die Wohnungsaufsicht.

Die Stadt Gummersbach kann von Vermieterinnen oder Vermietern auch nicht die Verbesserung des Wohnungsstandards verlangen, sondern lediglich auf die Erfüllung der Mindestausstattung hinwirken und die Beseitigung von Missständen anordnen.

Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW)

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

Zuständige Einrichtungen