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Fundsachen

Beschreibung

Wenn Sie eine verlorene Sache (Fundsache) finden und an sich nehmen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt beim Fundbüro unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern melden, sofern Sie die Sache der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht direkt zurückgeben können.

Fundsachen sind alle Gegenstände, die ohne Absicht abhandengekommen sind. Sachen, an denen der Besitz freiwillig aufgegeben wurde, also mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sind herrenlose Sachen und damit keine Fundsachen. Dies gilt insbesondere für geringwertige Sachen (z. B. schrottreife Fahrräder oder andere Gegenstände, zerrissene Wäschestücke).

Konnte die Eigentümerin / der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes nicht ermittelt werden, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern er Anspruch auf die Fundsache (Eigentumserwerb) geltend gemacht hat. Verzichtet der Finder auf sein Recht zum Erwerb des Eigentums, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über. 

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

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