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Feuerwerk
Beschreibung
Das Abbrennen von Feuerwerken muss der örtlichen Ordnungsbehörde gegenüber zwei Wochen vorher angezeigt werden. Das gleiche gilt für das Entzünden von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV an bewohnten oder von Personen besuchten Orten.
§§ 7, 20, 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen
Die Anmeldung muss 2 Wochen vor dem abbrennen eines Feuerwerks erfolgen.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung BAM ist u.a. für die Einteilung von Feuerwerkskörpern in die CE-Klassifizierung verantwortlich.
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeines Ordnungswesen - Fachbereich 3.1
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- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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