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Jugendschutz - Gewaltprävention
Kurzbeschreibung
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Beschreibung
Der Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beinhaltet:
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
§ 14 SGB VIII
Fachbereich 10.3 - KiTa u. Jugendarbeit
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- KiTa und Jugendarbeit - Fachbereich 10.3
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- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Jan Funke
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-2116
- E-Mail:
- jan.funke@gummersbach.de