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Jugendschutz - Gewaltprävention

Kurzbeschreibung

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Beschreibung

Der Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beinhaltet:
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

§ 14 SGB VIII

Fachbereich 10.3 - KiTa u. Jugendarbeit

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