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Freistellungsverfahren nach §63 BauO NRW

Beschreibung

In § 63 BauO NRW 2018 ist geregelt unter welchen Voraussetzungen ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt ist.

Dies ist der Fall, wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4
  2. sonstige Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2
  3. und Nebengebäude und Nebenlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

handelt und wenn:

  1. das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt,
  2. das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89 BauO NRW 2018) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. es keiner Abweichung gem. § 69 BauO NRW 2018 bedarf und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat (gem. § 63 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW 2018) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Auch die Vorgehensweise ist in § 63 Abs. 3 BauO NRW 2018 geregelt:

Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens unverzüglich beginnen.

Antragsunterlagen

Welche Bauvorlagen in der Freistellung nach § 63 BauO NRW erforderlich sind, regelt der § 13 BauPrüfVO. Wir empfehlen Ihnen, für Ihren Antrag einen Architekten*in hinzuzuziehen.

Der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW ist mit folgenden Unterlagen bei der Stadt einzureichen:

  • amtlicher Lageplan gem. BauPrüfVO NRW (von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) oder ein aktueller Flurkartenauszug M 1:500 oder 1:1000
  • Nachweis über die Gebäudeklasse
  • Berechnung des Maß der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen M 1:100 gem. BauPrüfVO NRW
  • Baubeschreibung
  • Angaben über die Erschließung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
  • Nachweis der Planvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers
  • im Antragsformular ist vom Entwurfsverfasser zu erklären, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht.

Wichtiger Hinweis:

Die Prüfung der Antragsunterlagen beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben unter die Genehmigungsfreistellung fällt.

Da keine bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtliche Prüfpflicht der Unterlagen für die Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde besteht, liegt die Verantwortung und das Risiko, dass das Bauvorhaben die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit und auch die materiellen Anforderungen des Baurechts sowie des sonstigen öffentlichen Rechts erfüllt, ausschließlich bei der Bauherrschaft und den zu ihrer Unterstützung Beauftragten.

§ 63 BauO NRW 2018

  • amtlicher Lageplan (von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) oder ein aktueller Flurkartenauszug M 1:500 oder 1:1000
  • Nachweis über die Gebäudeklasse
  • Berechnung des Maß der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen M 1:100
  • Baubeschreibung
  • Angaben über die Erschließung
  • Erhebungsbogen
  • Nachweis der Planvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers
  • im Antragsformular ist vom Entwurfsverfasser zu erklären, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht.

Fachbereich 9.1 - Stadtplanung

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