BIS: Suche und Detail

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Beschreibung

Zur Umsetzung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie), hat die Stadt Gummersbach eine interne Meldestelle eingerichtet.

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Gummersbach Informationen über Verstöße erlangt haben, können Sie diese Informationen an die interne Meldestelle weitergeben.

Auch außenstehende Personen, die im beruflichen Kontakt zur Stadt Gummersbach stehen (zum Beispiel Lieferant*innen, Dienstleistende oder freiberuflich Tätige) und von einem Verstoß Kenntnis erlangen, können diesen an die interne Meldestelle melden.

Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind

  • Handlungen oder Unterlassungen, die strafbewehrt sind (bspw. Vorteilsannahme, Volksverhetzung oder Betrug) sowie
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (bspw. Bußgeldvorschriften zum Arbeitsschutz) und
  • sonstige Verstöße, die unter anderem folgende Rechtsgebiete betreffen:
    Öffentliches Auftragswesen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Datenschutz, Informationssicherheit, Umweltschutz, aber auch Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Wenn Sie einen Hinweis zu einem (möglichen) Verstoß melden möchten, können Sie dies über die nachfolgend angegebenen Kontaktmöglichkeiten tun.

  • Online über die Meldeplattform
  • Telefon-Hotline:  06257 / 956 44 33
  • E-Mail: meldungen@drei.plus
  • Postalisch unter folgender Adresse:
    dreiplus GmbH
    Meldungen
    Hochstraße 11
    64665 Alsbach-Hähnlein

Ergänzend sieht das HinSchG die Möglichkeit vor, sich auch an externe staatliche Meldestellen des Bundes wenden zu können. Dies sind:

Alle Meldungen, egal ob von Beschäftigten oder außenstehenden Personen, werden vertraulich behandelt. Die hinweisgebenden Personen können sicher sein, in Folge ihres Hinweises nicht benachteiligt zu werden oder Repressalien befürchten zu müssen. Nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier.

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG)

Stadt Gummersbach