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Leitungsverlegung von Telekommunikationslinien

Beschreibung

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen.

Telekommunikationslinien sind nach der Begriffsdefinition des TKG unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.

Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge sind verschiedene Fachbereiche bzw. Fachdienste innerhalb der Stadtverwaltung beteiligt. Daher sind zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen alle Anfragen und Anträge im Zusammenhang mit der Erteilung von Zustimmungen nach dem TKG usw. zentral an 

tkg-antraege@gummersbach.de 

oder bei schriftlicher Antragsstellung

Stadt Gummersbach 
Fachdienst 1.3 – Breitbandausbau, Digitalisierung und Wirtschaftsförderung
Rathausplatz 1
51643 Gummersbach

zu richten.

Die Koordinierung der eingehenden Anfragen und Anträge erfolgt dann über den Fachdienst 1.3 – Breitbandausbau, Digitalisierung und Wirtschaftsförderung.

Die Zustimmung im Sinne von § 127 TKG bezieht sich auf Verkehrswege, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen, die dem Träger der Wegebaulast vollständig angezeigt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Wegebaulastträger nicht innerhalb eines Monats auffordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.

Die Bescheiderteilung selbst erfolgt je nach Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme durch die Fachbereiche 7 – Baubetriebshof bzw. 8 – Bauverwaltung, öffentliches Grün und Vergabe.

Die Bearbeitungszeit beträgt je Fallgestaltung bis zu 2 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags. 

Der Antrag muss neben der Art der Telekommunikationslinie die vorgesehene Lage der Telekommunikationslinie (Gehweg, Fahrbahn, Bankett usw.), Angaben zur betroffenen Straße bzw. zu den betroffenen Straßenbestandteilen sowie Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten. Sind verschiedene Verlegarten und -tiefen vorgesehen oder verändert sich die Lage der Telekommunikationslinien innerhalb des vorgesehenen Trassenverlaufs (beispielsweise vom Gehweg in die Fahrbahn oder in den Bankettbereich) ist dies ebenfalls im Antrag und im Lageplan deutlich zu machen.

Antrag und notwendige Unterlagen

Dem Antrag sind daher aussagekräftige Planunterlagen beizufügen. Hierzu gehören neben einem Übersichtsplan mind. im Maßstab 1:10.000 mit Ortsangabe zur räumlichen Einordnung der Maßnahme, auch einzelne Lagepläne mind. im Maßstab 1:1.000. Darin muss der Leitungsverlauf mit Bezug zur Straße erkennbar sein. Der Lageplan soll Angaben zur Straße (Straßenbezeichnung und Hausnummer), ggf. Netzknoten und Stationierung/Kilometrierung (bei Gehwegen/Geh- und Radwegen von klassifizierten Straßen innerhalb der OD) und zur Lagebezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) enthalten. Ferner sind Anfang, Ende, Hausanschlüsse, KVZ u. ä. sowie Montagegruben sowie alle Querungen anzugeben. Weiterhin ist die konkrete Angabe des (geplanten) Abstands zur Fahrbahn erforderlich. 
Darüber hinaus soll der Antrag eine kurze textliche Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme mit Angaben zur vorgesehenen Bauzeit bzw. -dauer, zur Art der Umsetzung (abschnittsweise, Tages- oder Nachtbaustellen), den verantwortlichen Ansprechpartner und die zuständige Bauleitung enthalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheiderteilung notwendig.

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

Liegt ein vollständiger Antrag vor und stimmt der Straßenbaulastträger nach Prüfung der Antragsunterlagen der Verlegung oder Änderung zu, erteilt es die Zustimmung per Bescheid nach § 127 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Der Antragsteller ist verpflichtet die Verwaltungskosten zu tragen.

Die Zustimmung nach § 127 TKG ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sonstiger Behörden, insbesondere der Straßenverkehrsbehörden. Ebenso ersetzen solche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sonstiger Behörden auch nicht die Zustimmung nach § 127 TKG!

Informationen über die Lage der vorhandenen Leitungen sind bei den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern vor Baubeginn einzuholen und in Papierform auf der Baustelle vorzuhalten.

Telekommunikationsgesetz (TKG)

  • Übersichtsplan mind. im Maßstab 1:10.000 mit Ortsangabe zur räumlichen Einordnung der Maßnahme
  • einzelne Lagepläne mind. im Maßstab 1:1.000
  • kurze textliche Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme

Fachbereich 8 - Bauverwaltung, öffentliches Grün und Vergabe

Fachdienst 1.3 - Stabsstelle für Breitbandausbau, Digitalisierung und Wirtschaftsförderung

je Fallgestaltung bis zu 2 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags

Die Gebühr beträgt nach dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des III. Nachtrags vom 27.03.2017 derzeit 24 € je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden.