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Namensführung / Namensänderung

Beschreibung

Nachdem alle Formalitäten beim Standesamt erledigt wurden, kommt natürlich auch das Thema "Namensführung" zur Sprache. Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten Sie bei der Namenswahl oder bei der Änderung des Namens haben. 

Die Ehegatten können nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der zur Zeit geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Nur wer den Namen des anderen annimmt, kann seinen bisherigen Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich verbunden anfügen oder voranstellen, also einen Doppelnamen führen.

Der Ehename kann entweder bei der Eheschließung, oder danach ohne zeitliche Begrenzung bestimmt werden. Wird kein Ehename bestimmt, behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führte.

Gleiche Möglichkeiten der Namensführung ergeben sich für Lebenspartner/-innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger richtet sich der Name nach der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatstaates, sie können aber das deutsche Namensrecht mit den aufgezeigten Möglichkeiten wählen. 

Über die weiteren Möglichkeiten der Namensführung bei gemischt nationalen Ehen oder Lebenspartnerschaften geben wir Ihnen beim Standesamt Gummersbach gerne Auskunft.

Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Gerichtsentscheid oder durch den Tod eines Partners kann ein früherer Familienname/Geburtsname wieder angenommen werden. 

Familiennamen minderjähriger Kinder können ebenfalls durch eine Beurkundung beim Standesamt zum Beispiel durch eine Namenserteilung oder Anschlusserklärung an einen Ehe- oder Familiennamen geändert werden. 

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (öffentlich-rechtliche Namensänderung)

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann auf Antrag der Vorname oder der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (in NRW sind das die Kreisverwaltungen) geändert werden. Der Antrag kann jedoch beim zuständigen Standesamt des Wohnortes gestellt werden. 

Für nähere und weitere Informationen bei Namensänderungen steht Ihnen das Team des Standesamtes Gummersbach gerne zur Verfügung.

§ 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Fachbereich 3.5 - Personenstandswesen

Zuständige Einrichtungen