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Räumpflicht

Beschreibung

Die Räum- und Streupflicht der Gehwege ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, ist entlang der Fahrbahn ein mindestens 1,00 m breiter Gehstreifen freizuhalten.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Streu- und Räumpflicht kann durch den Eigentümer ein Bußgeld festgesetzt werden. Bei Verletzung der Räum- und Streupflicht wenden Sie sich bitte an Herrn Suhr, bei allgemeinen Fragen an Frau Latz oder Frau Massier.

Fachbereich 8 - Bauverwaltung und Umweltschutz