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Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Beschreibung

Ein wichtiger Bestandteil der städtischen Infrastruktur sind Straßen. Ohne Straßen sind Grundstücke nicht erschlossen und können mit Kraftfahrzeugen oder sogar fußläufig nicht erreicht werden. 

Zur Herstellung und Erhaltung der Straßen sind nach bestehenden Gesetzen auch die jeweiligen Anlieger zu beteiligen. Hierbei wird unterschieden zwischen der erstmaligen Herstellung einer Straße nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und einer nochmaligen Erneuerung oder Verbesserung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW.

Die erstmalige Herstellung einer Straße...
...bedeutet grundsätzlich, dass diese Straße neu (in die „grüne Wiese“ hinein) gebaut und hierdurch neue Grundstücke erschlossen werden. Diese Aufgabe wird seit vielen Jahren aber nicht mehr von der Stadt Gummersbach selber durchgeführt, sondern an privatrechtliche , sog. „Erschließungsträger“ übertragen, die dann auch die erschlossenen Grundstücke vermarkten und ihre Aufwendungen auf den Verkaufspreis der Grundstücke umlegen.

Allerdings gibt es auch zahlreiche Straße im Stadtgebiet, die in der Örtlichkeit tatsächlich bereits physisch vorhanden sind, aber im beitragsrechtlichen Sinne nicht als erstmalig hergestellte Erschließungsanlage gelten. Dies ist dann der Fall, wenn dann der Unterbau der Straße nicht den heutigen technischen Anforderungen entspricht, die Straße nicht über vernünftige Randeinfassungen verfügt, keine geordnete Straßenentwässerung vorhanden ist oder eine Beleuchtung fehlt. Alle diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Straße als bereits erstmalig hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden kann.
Ist dies nicht der Fall, kann es passieren, dass die Straße vor Ihrer Haustüre „erstmalig“ hergestellt wird, obwohl Sie sie tatsächlich bereits seit vielen Jahren benutzen.

Die Erneuerung oder Verbesserung einer Straße:
Sobald eine Straße – je nach Verkehrsbelastung – nach 25-50 Jahren verschlissen ist, kann eine Erneuerung erfolgen. Hierbei spricht man dann von einer Herstellung oder Verbesserung der Straße. Anders als bei der erstmaligen Herstellung sind hier die Anteile, die auf die Anlieger verteilt werden (Straßenbaubeitrag), niedriger anzusetzen und nach Straßentypen (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, etc.) und Funktionen (Gehweg, Beleuchtung, Entwässerungseinrichtungen etc.)
differenziert.

Erschließungskostenbescheinigungen – Informieren Sie sich Rechtzeitig!
Bevor Sie ein Grundstück und/oder Haus erwerben wollen, ist es ratsam, eine sog. „Erschließungskostenbescheinigung“ einzuholen. Gewöhnlich wird Ihnen auch von Ihrem Notar vor Abschluss des Kaufvertrages dazu geraten, sich mit einer solchen Bescheinigung über den Stand der Erschließung des Grundstückes zu informieren. Die örtlichen Banken und Sparkassen benötigen eine solche Bescheinigung in der Regel für die Aufstellung einer langfristigen Finanzplanung im Rahmen der Darlehensgewährung.

Sie erhalten die Bescheinigung im Fachbereich 8 - Bauverwaltung und Umweltschutz im Rathaus Gummersbach auf schriftliche Anforderung. Sie können die Bescheinigung über den Antrag im Downloadbereich rechts per Post oder E-Mail unter beitragsverwaltung@gummersbach.de beantragen. Alternativ können Sie das Onlineformular unter dem Punkt "Onlinedienstleistungen" nutzen.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 24,00 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Für die Ausstellung benötigen Sie Angaben über Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer(n), Ihren Personalausweis, sowie einen Nachweis darüber, dass Sie Eigentümer der Flächen sind (falls nicht: die schriftliche Einwilligung des Eigentümers). Bitte planen Sie für den Erhalt der Bescheinigung etwa drei bis vier Wochen Zeit ein. Bei eiligen Bescheinigungen kann es helfen, eine Rufnummer bekannt zu geben, um eine persönliche Abholung nach Fertigstellung der Bescheinigung zu vereinbaren. Bitte vermerken Sie dies auf Ihrem Antrag.

Die Bescheinigung enthält Angaben über die Erschließung eines Grundstückes. Ihnen wird bescheinigt, ob das Grundstück durch Straße und Kanal bereits erschlossen ist oder ob künftig noch Beiträge zu erwarten sind.

Baugesetzbuch

Kommunalabgabengesetz NRW

Fachbereich 8 - Bauverwaltung und Umweltschutz

Erschließungskostenbescheinigungen: 24,00 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit