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Untersuchungsberechtigungsschein

Kurzbeschreibung

nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschreibung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der/die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten.

Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich, soweit der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Die Arztwahl ist frei.

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird unter Vorlage des Ausweises beim BürgerService der Stadt Gummersbach ausgestellt oder kann unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ online selbst beantragt werden.

Fachbereich 3.3 - BürgerService

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Zuständige Kontaktpersonen