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Melderegisterauskunft

Beschreibung

Melderegisterauskünfte 

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer
    • einfachen Melderegisterauskunft und einer
    • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
    • Familienname(n)
    • frühere Namen
    • Vornamen
    • Geburtsdatum und -ort oder
    • letzte bekannte Anschrift

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
    • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt
      oder
    • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für

Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke genutzt werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält weitere Angaben wie zum Beispiel das Geburtsdatum und -ort, frühere Anschriften mit Ein- bzw. Auszugsdaten, Sterbedatum usw.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Fachbereich 3.3 - BürgerService

Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen