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Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten

Beschreibung

Ein Bußgeld kann nur bei vorliegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).

Bevor eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) angehört.

Sofern sich der Betroffene zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit äußert, wird unter Würdigung seiner Angaben und ggf. weiterer Ermittlungen jeweils im Einzelfall entschieden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren gegebenenfalls eingestellt wird.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist  Einspruch einlegen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Fristablauf eingeht. Einsprüche, die nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt worden sind, müssen als unzulässig zurückgewiesen werden. Bei einem zulässigen Einspruch wird geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Sofern die Stadt dem Einspruch nicht abhilft und dem Bußgeldbescheid damit aufrecht erhält, entscheidet das Amtsgericht Gummersbach bzw. bei der Verletzung von Umweltvorschriften das Amtsgericht Köln über den Einspruch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)

Fachbereich 3.1 - Allgemeines Ordnungswesen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen