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Erlassantrag nach § 90 SGB VIII

Beschreibung

Der Gesetzgeber hat ab 01.08.2019 die Bestimmungen zum Antrag auf Erlass von Elternbeiträgen konkretisiert und eine Beratungspflicht eingeführt. 

Wie bereits im „Merkblatt zur Gewährung von Tagespflege für Kinder" erläutert, können Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJGH) - in Verbindung mit den §§ 82 if. SGB XII nicht zugemutet werden kann.

In Ergänzung und Berichtigung zur o.a. Regelung bezeichnet der Gesetzgeber ab 01.08.2019 Kostenbeiträge als unzumutbar, wenn der Kostenpflichtige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach Wohngeldgesetz erhält.

Der Erlass der Kostenbeiträge ist schriftlich unter Beifügung einer Kopie der Leistungsbescheide zu beantragen. Auch auf der zweiten Seite der Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen kann durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes ein Antrag auf Erlass gestellt werden. Wegfallender Leistungsbezug ist unverzüglich mitzuteilen und verpflichtet ggf. zur erneuten Beitragszahlung. 

Fachbereich 10.3 - KiTa u. Jugendarbeit

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