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Denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren

Beschreibung

Grundsätzlich brauchen Sie für alle Arbeiten (z.B. Anstricharbeiten, Auswechslung von Fenstern, Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten, Austausch von Werbeanlagen, Errichtung von Garagen, Zäune, usw.) - auch wenn diese bauantragsfrei sein sollten - an und in Ihrem Baudenkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW.

Dabei ist es unerheblich, ob der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird oder z.B. gar keine Veränderung sichtbar wahrnehmbar ist. Dies gilt auch, wenn die geplanten Maßnahmen den ursprünglichen Zustand wiederherstellen sollen.

Bei Gebäuden, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sich aber im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung „Altstadt Gummersbach“ befinden, bedürfen alle Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist immer schriftlich zu beantragen.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Wenn Ihr Antrag mit den denkmalpflegerischen Zielen vereinbar ist, erteilt Ihnen die Untere Denkmalbehörde (UDR) in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes.

Unter Umständen ist es erforderlich, die Erlaubnis durch Nebenbestimmungen zu ergänzen. Diese Nebenbestimmungen können Einzelheiten aus der Planung, die gegen den Denkmalschutz verstoßen, durch bestimmte Anweisungen ausgleichen. So ist es möglich, trotz eventueller kleiner Hindernisse, eine Erlaubnis zu erhalten. 

Wann und bei wem muss die denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt werden?

Die Erlaubnis muss unbedingt vor der Durchführung und vor der Beauftragung der geplanten Arbeiten beantragt werden. Hierzu finden Sie nebenstehend ein Antragsformular.

Sollten für das Vorhaben weitere Genehmigungen, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung, erforderlich sein, werden diese durch die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht ersetzt.

Im umgekehrten Fall eines Baugenehmigungsverfahrens wird die denkmalrechtliche Erlaubnis automatisch durch die Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde mit eingeholt und es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Falls Sie im Laufe der Ausführung von dem genehmigten Vorhaben abweichen wollen, müssen Sie das Gespräch mit der Unteren Denkmalbehörde suchen und dies unverzüglich mitteilen, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann.

Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Beratungstermin zu vereinbaren. Nur so können die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in die Planung und Ausführung Ihres Vorhabens einfließen und unnötige Planungskosten vermieden werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Grundsätzlich sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung des geplanten Vorhabens benötigt werden, einzureichen. Solche Unterlagen können zum Beispiel Zeichnungen, Fotos, Angebote oder Leistungsbeschreibungen sein.

Der Umfang der Unterlagen hängt von dem geplanten Vorhaben und der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals ab. Entscheidend ist, dass diese das geplante Vorhaben nach Art und Umfang deutlich machen und veranschaulichen. 

Was kostet die denkmalrechtliche Erlaubnis?

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei.

Wie lange gilt die Erlaubnis?

Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde oder wenn die Durchführung 1 Jahre unterbrochen worden ist. Sollte sich der Baubeginn verzögern, kann, vor Ablauf der 3-Jahresfrist, eine Verlängerung der Erlaubnis um weitere 2 Jahre schriftlich beantragt werden. 

Was passiert, wenn ohne Erlaubnis oder abweichend von einer Erlaubnis Arbeiten an einem Baudenkmal durchgeführt werden?

Arbeiten, die ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zur Erlaubnis durchgeführt werden, müssen auf Aufforderung hin sofort eingestellten werden (§ 25 DSchG NRW).

Die Untere Denkmalbehörde ist als Sonderordnungsbehörde zur Stilllegung von Baumaßnahmen berechtigt. Hiebei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 250.000,00 Euro geahndet werden kann. Bei der unerlaubten Beseitigung eines Denkmals droht eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro (§ 41 DSchG NRW). Zusätzlich können solche Verstöße mit einer Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geahndet werden.

Können die Maßnahmen am Denkmal steuerlich geltend gemacht werden?

Mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmte Maßnahmen können, bis auf einige Ausnahmen, steuerlich geltende gemacht werden.

Wichtig ist, dass die Dokumentation durch Angebote vor Beginn der Maßnahmen und durch Vorlage der Originalrechnungen nach deren Abschluss erfolgt ist.

Mit dem nebenstehenden Formular können Sie eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 DSchG NRW beantragen, die von den Finanzämtern anerkannt wird.

Diese Leistung ist gebührenpflichtig.

Denkmalschutzgesetz NRW

Der Umfang der Unterlagen hängt von dem geplanten Vorhaben und der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals ab.

Fachbereich 9.1 - Stadtplanung

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei.

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