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Grundstücksteilung

Beschreibung

Wenn Sie ein bebautes Grundstück, ein Grundstück dessen Bebauung bereits genehmigt ist oder ein Grundstück das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen möchte, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Eine Genehmigung erhalten Sie, wenn durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018, den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

§ 7 BauO NRW 2018

  • Antragsformular (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
  • Amtlicher Lageplan gem. § 17 BauPrüfVO

Der amtliche Lageplan ist in mind. 2-facher Ausfertigung einzureichen. Ist der Teilungsantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragssteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist auf.

Fachbereich 9.3 – Bauordnung

Bezirk I
Becke, Erlenhagen, Frömmersbach, Innenstadt, Berstig, Luttersiefen, Mühle, Niedernhagen, Reininghausen, Rospe, Windhagen.

Frau Louisa Busch

Bezirk II
Apfelbaum, Berghausen, Birnbaum, Brunohl, Bünghausen, Dieringhausen, Elbach, Erbland, Flaberg, Gummeroth, Hagen, Hardt-Hanfgarten, Herreshagen, Höfen, Hömel, Hülsenbusch, Hunstig, Kalkuhl, Karlskamp, Liefenroth, Lobscheid, Lützinghausen, Niedergelpe, Nochen, Ohmig, Peisel, Recklinghausen, Rodt, Schneppsiefen, Schönenberg, Sonnenberg, Steinenbrück, Strombach, Veste, Vollmerhausen, Waldesruh, Wasserfuhr, Würden

Frau Louisa Busch

Bezirk III
Bernberg, Bracht, Bredenbruch, Brink, Bruch, Deitenbach, Derschlag, Drieberhausen, Dümmlinghausen, Grünenthal, Hardt (Lieberhausen), Helberg, Hesselbach, Koverstein, Lantenbach, Lieberhausen, Neuenhaus, Neuenschmiede, Niederseßmar, Oberrengse, Piene, Rebbelroth, Remmelsohl, Schusterburg, Straße, Unnenberg, Wörde

Frau Silke Schmitz

Eine Grundstückteilung gem §7 BauO NRW ist gebührenpflichtig.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen