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Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum

Kurzbeschreibung

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz

Beschreibung

Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:

  • (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
  • Küche oder Kochnische
  • Bad mit Dusche oder Badewanne
  • Toilettenraum
  • Abstellraum

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und  § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz

Einzureichende Unterlagen:

  • Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
  • Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
  • Amtliche Flurkarte (nicht älter als 3 Monate]
  • Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten

Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den Bauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume zu kennzeichnen, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage,  u.a.
Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss Angaben über den Antragsteller und den Kostenpflichtigen enthalten. Als Anlage werden mindestens zwei, durch das Notariat vorbereitete Ausfertigungen eingereicht.

Gebühren:

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Sprechzeiten:

Di 8-12 Uhr 
Do 8-12 Uhr und 14-17 Uhr

§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und  § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz

  • Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
  • Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
  • Amtliche Flurkarte (nicht älter als 3 Monate]
  • Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten

Fachbereich 9.3 – Bauordnung

Sprechzeiten: 
Di 8-12 Uhr 
Do 8-12 Uhr und 14-17 Uhr

Bezirk I
Becke, Erlenhagen, Frömmersbach, Innenstadt, Berstig, Luttersiefen, Mühle, Niedernhagen, Reininghausen, Rospe, Windhagen

Frau Martina Dieball
3. Obergeschoss, Zimmer: 308a

Bezirk II
Apfelbaum, Berghausen, Birnbaum, Brunohl, Bünghausen, Dieringhausen, Elbach, Erbland, Flaberg, Gummeroth, Hagen, Hardt-Hanfgarten, Herreshagen, Höfen, Hömel, Hülsenbusch, Hunstig, Kalkuhl, Karlskamp, Liefenroth, Lobscheid, Lützinghausen, Niedergelpe, Nochen, Ohmig, Peisel, Recklinghausen, Rodt, Schneppsiefen, Schönenberg, Sonnenberg, Steinenbrück, Strombach, Veste, Vollmerhausen, Waldesruh, Wasserfuhr, Würden

Herr Theo Semenov
3. Obergeschoss, Zimmer: 310

Bezirk III
Bernberg, Bracht, Bredenbruch, Brink, Bruch, Deitenbach, Derschlag, Drieberhausen, Dümmlinghausen, Grünenthal, Hardt (Lieberhausen), Helberg, Hesselbach, Koverstein, Lantenbach, Lieberhausen, Neuenhaus, Neuenschmiede, Niederseßmar, Oberrengse, Piene, Rebbelroth, Remmelsohl, Schusterburg, Straße, Unnenberg, Wörde

Herr Albert König
3. Obergeschoss, Zimmer: 311

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen