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Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum
Kurzbeschreibung
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz
Beschreibung
Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:
- (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
- Küche oder Kochnische
- Bad mit Dusche oder Badewanne
- Toilettenraum
- Abstellraum
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
- Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
- Amtliche Flurkarte (nicht älter als 3 Monate]
- Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Grundrisse, Schnitte und Ansichten
Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den Bauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume zu kennzeichnen, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage, u.a.
Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss Angaben über den Antragsteller und den Kostenpflichtigen enthalten. Als Anlage werden mindestens zwei, durch das Notariat vorbereitete Ausfertigungen eingereicht.
Gebühren:
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Sprechzeiten:
Di 8-12 Uhr
Do 8-12 Uhr und 14-17 Uhr
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz
- Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
- Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
- Amtliche Flurkarte (nicht älter als 3 Monate]
- Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Grundrisse, Schnitte und Ansichten
Fachbereich 9.3 – Bauordnung
Sprechzeiten:
Di 8-12 Uhr
Do 8-12 Uhr und 14-17 Uhr
Bezirk I
Becke, Erlenhagen, Frömmersbach, Innenstadt, Berstig, Luttersiefen, Mühle, Niedernhagen, Reininghausen, Rospe, Windhagen
Frau Martina Dieball
3. Obergeschoss, Zimmer: 308a
Bezirk II
Apfelbaum, Berghausen, Birnbaum, Brunohl, Bünghausen, Dieringhausen, Elbach, Erbland, Flaberg, Gummeroth, Hagen, Hardt-Hanfgarten, Herreshagen, Höfen, Hömel, Hülsenbusch, Hunstig, Kalkuhl, Karlskamp, Liefenroth, Lobscheid, Lützinghausen, Niedergelpe, Nochen, Ohmig, Peisel, Recklinghausen, Rodt, Schneppsiefen, Schönenberg, Sonnenberg, Steinenbrück, Strombach, Veste, Vollmerhausen, Waldesruh, Wasserfuhr, Würden
Herr Theo Semenov
3. Obergeschoss, Zimmer: 310
Bezirk III
Bernberg, Bracht, Bredenbruch, Brink, Bruch, Deitenbach, Derschlag, Drieberhausen, Dümmlinghausen, Grünenthal, Hardt (Lieberhausen), Helberg, Hesselbach, Koverstein, Lantenbach, Lieberhausen, Neuenhaus, Neuenschmiede, Niederseßmar, Oberrengse, Piene, Rebbelroth, Remmelsohl, Schusterburg, Straße, Unnenberg, Wörde
Herr Albert König
3. Obergeschoss, Zimmer: 311
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Zuständige Einrichtungen
- Bauordnung - Fachbereich 9.3
-
- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Martina Dieball
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-1308
- E-Mail:
- martina.dieball@gummersbach.de
-
Herr Theo Semenov
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-1310
- E-Mail:
- theo.semenov@gummersbach.de
-
Herr Albert König
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02261 87-1311
- E-Mail:
- albert.koenig@gummersbach.de