BIS: Suche und Detail

Sexsteuererklärung für durchgeführte Sex- und Erotikmessen (§ 1 Nr. 5 SexStS)

Beschreibung

Die durchgeführten Sex- und Erotikmessen im Stadtgebiet Gummersbach sind dem Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern der Stadt Gummersbach zu erklären.

Die Besteuerung erfolgt nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Alle einzelnen bei Sex- und Erotikmessen angebotenen Vergnügungen sind von der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche umfasst. 

Fristen
Die Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen eines Kalendervierteljahres muss spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

Nach Vorlage der Erklärung erhalten Sie Post einen entsprechenden Vergnügungssteuerbescheid.

Steuersatz
Der Steuersatz beträgt je Veranstaltungstag und je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 Euro.

Fälligkeiten
Die Steuer wird für den erklärten Zeitraum festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Bei Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist die Stadt Gummersbach berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Sie kann in diesen Fällen auf Antrag als monatliche Zahlung  am 15. eines jeden Kalendermonats  entrichtet werden.

Ordnungswidrigkeiten
Eine nicht rechtzeitige, unvollständige oder unterlassene Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Sexsteuersatzung der Stadt Gummersbach kann auf dieser Seite eingesehen werden.

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Die Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen eines Kalendervierteljahres muss spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen